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Skarszewy, den 13.12.2021

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

„FOL-PLAST II“ M. A. GOSTOMSCY, M. SZCZYPIOR SPÓŁKA JAWNA mit Sitz in Drogowców-Straße 17, 83-250 Skarszewy, eingetragen im Unternehmerregister des Amtsgerichts Gdańsk-Północ in Gdańsk, 7. Wirtschaftsabteilung des Nationalen Gerichtsregisters, unter der KRS-Nummer 0000158987, Steueridentifikationsnummer (NIP) 5921908487 und statistiche Nummer für Unternehmer (REGON) 191967455

 

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden auch AVB genannt) wurden gemäß Artikel 384 ff. des Gesetzes vom 23. April 1964 Zivilgesetzbuch festgelegt.
  2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen bestimmen die Regeln für den Abschluss von Kaufverträgen und die Lieferung von Waren aufgrund von Kundenbestellungen durch „FOL-PLAST II“ M. A. GOSTOMSCY, M. SZCZYPIOR SPÓŁKA JAWNA, im Folgenden „FOL-PLAST“ genannt, sowohl im Inlands- als auch im Außenhandel.
  3. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen, im Folgenden auch „AVB“ genannt, sind integraler Bestandteil aller mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, Lieferungen und Bestellungen, unabhängig von deren Form, und regeln die gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Jede Abweichung von der Anwendung dieser AVB bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Bei Widersprüchen zwischen den von den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen und diesen AVB gelten die von den Parteien individuell vereinbarten Verkaufsbedingungen.
  4. Die AVB werden dem Käufer auf der Website http://folplast2.pl Jede Bestellung des Kunden bedeutet, dass er die AVB in der zum Zeitpunkt der Aufgabe der Bestellung gültigen Fassung gelesen und akzeptiert hat. Bleibt der Käufer in ständiger Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer, so gilt die Annahme der AVB durch den Käufer bei einer Bestellung als deren Annahme für alle weiteren Bestellungen und Kaufverträge bis zu deren inhaltlicher Änderung oder Widerruf.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, bei und im Rahmen der Erfüllung dieser AVB alle Bestimmungen des allgemein geltenden Rechts einzuhalten, darunter insbesondere das Verpackungsgesetz, Anforderungen, Entscheidungen der für die Überwachung der Qualität und des Inverkehrbringens von Verpackungsprodukten zuständigen Behörden sowie Gerichtsurteile oder Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die die Waren betreffen.

§ 2 Bestellungen

  1. Der Verkauf erfolgt, nachdem der Kunde eine Bestellung aufgegeben hat, in der die Menge und die Art der bestellten Waren angegeben sind.
  2. Jede Bestellung soll Folgendes enthalten:
  • Kundendaten
  • die genaue Lieferadresse; sollte diese Adresse vom Sitz des Kunden abweichen, so ist dies in der Bestellung deutlich anzugeben und die Firmenangaben des Warenempfängers sind zu nennen,
  • Spezifikation der zu bestellenden Ware, z. B. Art, Gewicht, Menge, Größe oder andere Parameter,
  • die Lieferart,
  • den vorgeschlagenen Liefertermin,
  • Kontaktdaten der bestellenden Person.
    1. Die Bedingung für die Ausführung der Bestellung ist die Bestätigung durch einen Mitarbeiter von FOL-PLAST. Die Bestätigung der Bestellung wird dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung durch Zusendung einer Bestätigung mitgeteilt.
    2. Wird die Annahme der Bestellung durch FOL-PLAST nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist bestätigt, so bedeutet dies, dass der Vertrag nicht zustande kommt und dass FOL-PLAST keine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden hat.
    3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Dicke des bestellten Produkts aufgrund technologischer Gegebenheiten um bis zu +/- 5% von der in der Bestellung angegebenen Dicke abweichen kann (bei Folie ≤ 20 µm +/- 1 µm), der Unterschied in der Folienbreite kann +/- 2 % betragen, während das Gewicht einer einzelnen Handfolienrolle um +/- 50 g variieren kann (gilt für Folien bis 1,5 kg), andere Handfoliengewichte – Einzelrolle bis zu +/- 5 %, bei Maschinen-/Jumbofolien +/- 2 %, und das Bruttogewicht einer ganzen Palette +/-2 %.
    4. Um seine Interessen zu schützen, behält sich FOL-PLAST das Recht vor, jeden Kunden hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und Solvenz zu überprüfen. Der Lieferant ist daher berechtigt, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
    5. Der Kunde kann eine Bestellung in folgender Weise aufgeben:
      • per E-Mail – durch direkte Übermittlung der Bestellung an die E-Mail-Adresse des für ein bestimmtes Gebiet zuständigen Mitarbeiters. FOL-PLAST kann jederzeit eine schriftliche Bestätigung der Bestellung mit Unterschrift einer zur Aufgabe der Bestellung berechtigten Person verlangen. In diesem Fall hat es das Recht, die Ausführung der Bestellung bis zum Erhalt der Bestätigung zurückzuhalten
      • per Telefon, bei einem Telefongespräch mit dem für ein bestimmtes Gebiet zuständigen Mitarbeiter. Bei einer telefonischen Bestellung kann das Gespräch aufgezeichnet werden, um den Inhalt der Bestellung festzuhalten. Mit der Aufgabe der Bestellung stimmt der Kunde der Aufzeichnung des Gesprächs zu. Die Tatsache der Bestellung kann von einem Mitarbeiter von FOL-PLAST bestätigt werden, indem er eine E-Mail mit den Bestellbedingungen schickt,
      • schriftlich und mit der Unterschrift einer zur Aufgabe von Bestellungen befugten Person.
    6. Bei Abweichungen zwischen diesen AVB und einer vom Kunden aufgegebenen Bestellung sind diese AVB maßgebend.
    7. Der Kunde garantiert und sichert zu, dass die Personen, die die Bestellungen aufgeben werden, zum Zeitpunkt der Aufgabe der Bestellungen ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, den Kunden in dieser Hinsicht zu vertreten, und dass die von ihnen aufgegebenen Bestellungen für den Kunden verbindlich sind.
    8. Ist FOL-PLAST nicht in der Lage, die Bestellung – zu den darin genannten Bedingungen – vollständig auszuführen, so teilt es dies dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der Bestätigung der Bestellung mit. In einem solchen Fall legen die Vertragsparteien gemeinsam neue Bedingungen für die Ausführung der Bestellung fest.
    9. In Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, die Bestellung einmalig auszuführen, erklärt sich der Kunde bereit, die Ware in Chargen zu liefern; in einem solchen Fall werden die Liefertermine und -mengen der einzelnen Warenpartien durch gesonderte Vereinbarungen zwischen den Parteien festgelegt. Die Festsetzung eines anderen Termins für die Warenausgabe als des vom Kunden in der oben genannten Bestellung vorgeschlagenen Termins wird von den Parteien nicht als Verzögerung der Erfüllung betrachtet und berechtigt die Parteien nicht, von dem Vertrag, der Gegenstand der Bestellung ist, zurückzutreten oder den Verkauf der Waren als nicht erfolgt zu betrachten.
    10. Die Aufgabe einer Bestellung verpflichtet den Käufer zur Bezahlung der gemäß dieser Bestellung gelieferten Produkte. Es ist nicht möglich, eine Bestellung nach der Bestätigung der Bestellungsannahme zu stornieren. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen und wird im Falle der Nichtabnahme der bestellten Ware mit Kosten für Transport, Lagerung und Entsorgung der bestellten Ware belastet. Ein Kunde, der eine Bestellung im Voraus bezahlt hat, erhält keine Rückerstattung der geleisteten Zahlung.
    11. Wenn der Warenpreis als Gegenwert eines bestimmten Betrages in einer Fremdwährung festgelegt wurde und während der Erfüllung des Vertrages eine Änderung des Wertes dieser Währung im Verhältnis zum polnischen Zloty eingetreten ist, erfolgt die Zahlung nach dem vom Präsidenten der Polnischen Nationalbank (NBP) bekannt gegebenen und am Tag der Rechnungsausstellung durch FOL-PLAST gültigen durchschnittlichen Wechselkurs.

 

 

§ 3 Warenausgabe an den Kunden

  1. FOL-PLAST verpflichtet sich, die bestellten Waren dem Kunden innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Frist auszugeben.
  2. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, werden die Produkte von FOL-PLAST oder von einem in seinem Namen handelnden Dritten an die vom Kunden bei der Aufgabe der Bestellung im System angegebene Adresse geliefert.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Ware an der angegebenen Adresse von einer dazu befugten Person abgenommen wird, indem er eine lesbare Unterschrift mit dem Namen des Mitarbeiters und dem Stempel der Firma des Kunden oder des vom Kunden in der Bestellung angegebenen Empfängers anbringt. Wird die Ware direkt an den vom Kunden angegebenen Empfänger geliefert, so haftet FOL-PLAST nicht für Unregelmäßigkeiten bei der Warenabnahme.
  4. FOL-PLAST gibt die Ware in der Verpackung aus, die der Art und Menge der bestellten Ware entspricht.
  5. Eine andere als die oben genannte Verpackung wird nur dann verwendet, wenn eine schriftliche Bestellung des Kunden vorliegt, verbunden mit der Verpflichtung des Kunden, die Kosten für Änderungen oder die Verwendung einer anderen zusätzlichen Verpackung zu übernehmen, vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über Transportverpackungen und der Anweisungen des Herstellers für Transportverpackungen der Produkte.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer eines Hindernisses, das auf einem Umstand beruht, den die Parteien nicht zu vertreten haben, d.h. z.B. nicht rechtzeitige Belieferung durch FOL-PLAST-Lieferanten, Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Störungen im Betrieb FOL-PLAST, z.B. Energiemangel, Transport- und Zollverzögerungen, Transportschäden einschließlich Straßensperrungen, zeitliche Beschränkungen im LKW-Verkehr, Energiemangel, Material- und Rohstoffmangel, etc. Hält FOL-PLAST die Lieferfrist aus den vorgenannten Gründen nicht ein, so stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Ausführung der Bestellung zu.
  7. Vor der Warenabnahme hat der Kunde den Zustand der Ware zu prüfen, indem er die Menge und den Zustand der Verpackung kontrolliert. Der Kunde soll Transportschäden sofort nach Erhalt der Ware in Anwesenheit des Vertreters des Frachtführers melden und in das Schadensprotokoll eintragen sowie das Schadensprotokoll per E-Mail an FOL-PLAST senden. Dieses Dokument ist die Grundlage für die Bearbeitung der Reklamation. Wird die Nichtübereinstimmung nicht innerhalb dieser Frist gemeldet, so verliert der Kunde jegliche Ansprüche wegen der Nichtübereinstimmung der Menge oder Transportschäden. Die vorbehaltlose Bestätigung der Warenabnahme durch den Kunden zum Zeitpunkt der Ausgabe ist gleichbedeutend mit der Bestätigung der Übereinstimmung der Menge und der Bestätigung, das keine Beschädigung oder keine Zerstörung vorliegt.
  8. FOL-PLAST haftet nicht für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags, einschließlich einer Verzögerung oder eines Aufschubs, wenn diese Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags durch höhere Gewalt verursacht wurde.

 

 

§ 4 Warenqualität

 

  1. Qualitätsreklamationen wegen falscher Produktparameter gelten nur für Waren, die gemäß Anweisungen des Herstellers gelagert und verwendet wurden.
  2. Waren, die als zweitklassige oder reduzierte Waren verkauft werden, können nicht reklamiert werden, und die Parteien schließen das Recht auf Gewährleistung für solche Waren aus.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, FOL-PLAST innerhalb von sieben (7) Tagen nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch innerhalb von 45 Tagen nach dem Lieferdatum, über etwaige Mängel der Ware zu informieren. Nach Ablauf dieser Fristen erlöschen die Rechte des Kunden aus der Gewährleistung für Sachmängel der Ware. Die Mitteilung erfolgt in einer Weise, die es ermöglicht, eine Bestätigung zu erhalten, dass FOL-PLAST die Mitteilung erhalten hat. FOL-PLAST haftet im Rahmen der Gewährleistung nach den in diesen AVB festgelegten Regeln. Jede weitere Haftung im Rahmen der Gewährleistung ist ausgeschlossen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware so zu lagern und zu transportieren, dass sie den in Ziffer 12 dieser OVB genannten Anforderungen und den in den gesetzlichen Bestimmungen über Kunststofferzeugnisse bestimmten allgemeinen Anforderungen entspricht. Die Verletzung einer dieser Bedingungen stellt einen Grund für die Ablehnung der Reklamation und der Ansprüche des Kunden dar.
  5. Die Reklamation wird zusammen mit der mangelhaften Ware oder deren Muster, bei der es sich um die ursprünglich gekaufte Ware handelt, an FOL-PLAST gesandt, nachdem das Einverständnis zum Versand eines solchen Musters eingeholt wurde. Wenn die mangelhafte Folie oder ihr Muster nicht übergeben wird oder wenn die von FOL-PLAST im Rahmen des Reklamationsverfahrens gestellten Fragen zur Reklamation nicht beantwortet werden, wird die Reklamation abgelehnt. Die Reklamation soll auch die der Sendung beiliegende Produktidentifikationskarte enthalten. Sie enthält Informationen über die Produktion.
  6. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung bei FOL-PLAST schriftlich über die Art und Weise der Bearbeitung der Reklamation informiert. Falls die Reklamation als berechtigt angesehen wird, vereinbart FOL-PLAST mit dem Kunden die Art und Weise der Abwicklung der Reklamation (z. B. in Form einer Mengenkorrektur, eines Rabatts usw.).
  7. Der Kunde kann die reklamierte Ware nur mit Zustimmung von FOL-PLAST zurückgeben. In diesem Fall ist FOL-PLAST verpflichtet, die dem Kunden entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Transportkosten zu erstatten, höchstens die bei der Lieferung an den Kunden entstandenen Transportkosten. Wird die zurückzusendende Ware von FOL-PLAST beim Kunden abgeholt, so erfolgt die Abholung an dem Ort, an dem sie im Rahmen des Verkaufs an den Kunden geliefert wurde, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine andere Adresse für die Abholung und die mit FOL-PLAST vereinbarte Menge.

§ 5 Haftung

  1. FOL-PLAST haftet dem Kunden nicht für zusätzliche laufende Kosten, die dem Kunden unmittelbar entstehen, wenn die Ware einen Mangel aufweist, der ihren Wert mindert, oder wenn sie nicht die Eigenschaften hat, die FOL-PLAST dem Kunden zugesichert hat, oder wenn die Ware dem Kunden unvollständig ausgegeben wird. FOL-PLAST haftet nicht für Mängel der Ware, die nach dem Gefahrübergang auf den Kunden entstanden sind, auch nicht für Mängel, die auf eine unsachgemäße Lagerung der Ware durch den Kunden zurückzuführen sind, es sei denn, dass die Mängel auf einen in der Ware liegenden Grund zurückzuführen sind.
  2. Eine etwaige Haftung von FOL-PLAST gegenüber dem Kunden für Schäden aus dem Verkauf mangelhafter Ware ist auf den tatsächlich entstandenen Schaden (insbesondere nicht auf den entgangenen Gewinn des Kunden) und nach oben hin auf den Wert der gekauften Ware begrenzt und beruht nur auf dem Grundsatz des Vorsatzes. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. In gleichem Umfang haftet FOL-PLAST für Handlungen oder Unterlassungen von Personen, derer es sich zur Ausführung der Kundenbestellung bedient.
  3. Die Ware kann nur wegen der Mängel der Ware zurückgegeben werden, die ihre Nutzung unmöglich machen und deren Eigenschaften nicht mit den von FOL-PLAST angegebenen Parametern übereinstimmen.
  4. FOL-PLAST ist nicht zu anderen Leistungen aufgrund von Qualitäts- oder Quantitätsmängeln der Produkte als die in den AVB angegeben oder sich aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden verpflichtet. Die in diesen AVB genannten Rechte des Kunden erlöschen, wenn er FOL-PLAST über einen Mangel oder eine Nichtübereinstimmung der Ware innerhalb der von den Vertragsparteien festgelegten Fristen und in jedem Fall nach Ablauf von 3 Monaten nach der Warenausgabe nicht informiert.
  5. Werbeartikel, defekte oder minderwertige Waren, die aus diesem Grund reduziert werden, können nicht reklamiert werden. Bearbeitete oder konfektionierte Produkte können nicht reklamiert werden.
  6. Im Falle einer unbegründeten Reklamation ist der Kunde verpflichtet, die reklamierte Ware innerhalb der vom Lieferanten angegebenen Frist auf eigene Kosten abzunehmen und die FOL-PLAST durch das Reklamationsverfahren entstandenen angemessenen Kosten zu tragen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der mangelhaften Ware zu minimieren. Werden sie nicht durchgeführt, so haftet FOL-PLAST nicht in Höhe des Schadens, der bei der Durchführung durch den Kunden hätte gemindert werden können.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, das gekaufte Produkt unter geeigneten Bedingungen zu lagern und aufzubewahren, d.h:
    • die Folien sollten an den Orten gelagert werden, die nicht direkten Witterungseinflüssen wie Sonne oder Regen ausgesetzt sind und an denen die Temperatur 25 Grad Celsius nicht übersteigt und gleichzeitig nicht weniger als 10 Grad Celsius beträgt. Die Folie sollte in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern von aktiven Heizgeräten, starken Oxidationsmitteln, Reduktionsmitteln und Chemikalien gelagert werden. Die Einhaltung der oben genannten Bedingungen ermöglicht eine korrekte Verarbeitung der Folie und die Erhaltung der angegebenen Folieneigenschaften,
    • bei hohen Außentemperaturen – über 25 Grad Celsius – und sehr niedrigen Temperaturen – unter 5 Grad Celsius – müssen zur Aufrechterhaltung der erwarteten Folienparameter die oben genannten Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen sowie die Regel beachtet werden, dass die Folie nach dem Transportvorgang der Vorbereitung unterzogen werden muss, die darin besteht, dass sie etwa 3 bis 5 Tage in einem trockenen Lager bei einer Temperatur unter 25 Grad Celsius und über 10 Grad Celsius gelagert wird, um mögliche Probleme bei der Verwendung zu vermeiden. In der Zeit, in der die Außentemperaturen niedriger sind (im Herbst und Winter), wird der Grad der Klebrigkeit leicht erhöht, um die Verwendung der Produkte zu erleichtern. Im Frühjahr und Sommer passt sich die Klebrigkeit der Folie an die hohen Außentemperaturen an, was wiederum ein Zusammenkleben der Folie verhindert. Wenn das Produkt bei einer anderen Temperatur als der Betriebstemperatur gelagert wird, muss es vor der Verwendung unter Betriebsbedingungen mindestens 12 Stunden lang gelagert werden.
    • Die original verpackten Folien können gestapelt werden – bis zu maximal 2 Paletten, bei entsprechender Sorgfalt. Die Paletten müssen unbedingt durch einen Trennkarton getrennt werden, um eine Beschädigung der Folie zu vermeiden. Schäden an der obersten Folienschicht, die durch unzureichenden Folienschutz beim Stapeln verursacht werden, sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen für die Folienlagerung durch den Kunden begründen keine Haftung des Lieferanten für Schäden und rechtfertigen keine Reklamation.
    • Es wird empfohlen, die Stretchfolie innerhalb von 6 Monaten nach dem Lieferdatum zu verwenden, vorausgesetzt, die Anweisungen des Herstellers zur Lagerung und Verwendung der Folie werden befolgt. Nach einem Zeitraum von 3 Monaten kann es zu einer Abnahme der Klebrigkeit der Folie kommen, was ein natürlicher Prozess bei den oben genannten Folien ist. Die Verringerung der Klebrigkeit im Laufe der Zeit hat keine Auswirkungen auf die anderen Qualitäts- und Haltbarkeitsparameter des Produkts. Ebenso wird empfohlen, andere von FOL-PLAST angebotene Folien bis zu 3 Monate nach dem Datum der Lieferung an den Kunden zu verwenden. Bei einer späteren Verwendung muss der Kunde die Möglichkeit von Änderungen bestimmter Folienparameter berücksichtigen, die durch den Abbau von Spannungen in der Folie während des Abwickelns der Folie von der Rolle verursacht werden.

 

 

 

 

§ 6 Entgelt

  1. Die Zahlung für die erhaltene Ware hat der Kunde nach Rechnungsstellung durch FOL-PLAST gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne jeden Abzug zu leisten. Diese Zahlungsfrist wird in jedem Fall in Tagen festgelegt und läuft ab dem Datum der Rechnungsstellung.
  2. FOL-PLAST behält sich das Recht vor, das Warenangebot, die Preise und die Zahlungsbedingungen jederzeit zu ändern.
  3. Die Rechnung wird dem Kunden zusammen mit den Ware oder gesondert per Post zugestellt, eine elektronische Zustellung ist zulässig, ohne dass der Aussteller seine Unterschrift leisten muss, womit der Kunde einverstanden ist.
  4. Die Rechnung gilt am Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto von FOL- PLAST als bezahlt.
  5. Die Anmeldung einer Reklamation berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung der Bezahlung der Ware.
  6. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsfrist, so ist FOL-PLAST berechtigt, insbesondere Folgendes zu tun:
    1. Lieferungen an den Kunden zurückzuhalten und/oder
    2. die Annahme weiterer Bestellungen zu verweigern, bis der gesamte ausstehende Betrag beglichen ist,
    3. Verzugszinsen im Geschäftsverkehr und pauschale Mahnkosten auf den unbezahlten Betrag bei verspäteter Zahlung zu erheben.

Die Ausübung der oben genannten Rechte durch FOL-PLAST erfolgt nach eigenem Ermessen und schließt die Anwendung anderer in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehener Rechtsmittel nicht aus.

  1. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist FOL-PLAST berechtigt, auch Gerichts-, Vollstreckungs- und Rechtsvertretungskosten und mit dem Inkasso verbundene Kosten geltend zu machen.
  2. Die Parteien vereinbaren, dass während der Geltungsdauer dieser AVB der Gesamtwert der von FOL-PLAST ausgeführten Bestellungen, für die der Kunde noch keine Zahlung geleistet hat, den Betrag des Transaktionsversicherungslimits nicht überschreiten darf.
  3. Ist das Versicherungslimit durch den Kunden voll ausgeschöpft, so ist FOL-PLAST berechtigt, den weiteren Verkauf von Waren auszusetzen, wenn seine Realisierung zu einer Überschreitung des Versicherungslimits führen würde.

 

§ 7 Gefahrübergang

  1. Mit der Ausgabe der bestellten Ware an den Kunden oder den Frachtführer gehen alle mit der Ware verbundenen Vorteile und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Kunden über.
  2. Wird die Lieferung der bestellten Ware dem Frachtführer in Auftrag gegeben, so wird die Ware von FOL-PLAST gemäß Art. 544 § 1 des Zivilgesetzbuchs in dem Moment ausgegeben, in dem die Ware dem Frachtführer zum Transport übergeben wird.
  3. Die Ware wird vom Frachtführer an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse geliefert. Teilt der Kunde dem Lieferanten nach der Aufgabe der Bestellung eine Änderung der vorgenannten Anschrift mit, so ist der Kunde verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, es sei denn, die Änderung wird dem Lieferanten mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Versandtermin mitgeteilt.
  4. Der Kunde kann bei der Bestellung nur eine Lieferadresse angeben.
  5. Der Kunde hat bei Lieferung der Ware durch den Frachtführer für die Entladung und Kontrolle der gelieferten Ware zu sorgen und die damit verbundenen Kosten und Risiken zu tragen, unabhängig davon, welche Vertragspartei die Transportkosten zu tragen hat.
  6. FOL-PLAST haftet nicht für die Folgen von Verzögerungen bei der Lieferung der Produkte, die auf die vom Frachtführer zu vertretenden Umstände zurückzuführen sind.
  7. Der Kunde bestätigt den Erhalt der Produkte auf dem Frachtbrief oder dem Empfangsprotokoll, der Rechnungskopie oder dem Lieferschein.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung auf Übereinstimmung mit der Bestellung (Menge und Qualität) und Mängel zu prüfen.
  9. Beim Empfang der Sendung ist der Kunde außerdem verpflichtet, die Verpackung der Produkte (und nach Möglichkeit auch die Produkte selbst) auf sichtbare Transportschäden zu untersuchen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Haftung des Frachtführers zu ermitteln und ein entsprechendes Schadensprotokoll zu erstellen. Fehlende oder beschädigte Produkte müssen vermerkt werden.
  10. Der Kunde hat die beschädigten Waren zu sichern und dem Frachtführer, FOL-PLAST (falls zutreffend) oder deren Versicherern die Besichtigung zu ermöglichen.
  11. Der Empfang der Produkte durch den Kunden, ohne die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und ohne die in den vorstehenden Absätzen genannten Handlungen vorzunehmen, gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Lieferung und der gelieferten Ware.
  12. Der Kunde haftet für Schäden, die sich aus der ungerechtfertigten Verweigerung der Annahme der ihm gelieferten Ware ergeben.

§ 8 Recht des geistigen Eigentums

Alle Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die Waren sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von FOL- PLAST. Durch diese AVB und den auf ihrer Grundlage erfolgten Verkauf von Waren erwirbt der Kunde keine geistigen Eigentumsrechte. Keine der Bestimmungen dieser AVB darf so ausgelegt werden, dass sie eine Lizenz oder Genehmigung zur Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums in irgendeinem Umfang darstellt.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Alle Informationen über die Tätigkeit von FOL-PLAST, die nicht öffentlich bekannt sind, sowie die Bestimmungen der AVB und des Vertrages sind vertraulich und stellen ein Betriebsgeheimnis des Verkäufers im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dar.
  2. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sie für andere Zwecke als die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Bedingungen und Verträgen zu verwenden. Der Kunde wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern.
  3. Ist der Kunde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Informationen, die die Geschäftstätigkeit von FOL-PLAST betreffen, offen zu legen, wird der Kunde FOL-PLAST hiervon unterrichten und mit FOL-PLAST zusammenarbeiten, um die negativen Auswirkungen der Offenlegung zu beseitigen oder zu minimieren.
  4. Ohne die schriftliche Zustimmung von FOL-PLAST darf der Kunde den Namen, die Marken oder die Handelsnamen des Verkäufers nicht verwenden oder auf die wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Verkäufer hinweisen.
  5. Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung bindet die Parteien während der Dauer der Geschäftsbeziehung und für drei (3) Jahre nach deren Beendigung oder der letzten Transaktion.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Diese AVB gelten ab dem 13. Dezember 2021.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vom Verkäufer vorgenommenen Änderungen der AVB keiner schriftlichen Anlage bedürfen, sondern ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Website des Verkäufers rechtswirksam sind, ohne dass es einer zusätzlichen Information des Kunden bedarf.
  3. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich das polnische Recht.
  4. Sollte sich eine Bestimmung der AVB oder des Vertrags der Parteien aus irgendeinem Grund als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen der AVB oder des Vertrags der Parteien in vollem Umfang verbindlich und wirksam, als ob sie ohne die ungültige, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung in Kraft wären. Diese Bestimmungen werden durch die einschlägigen Bestimmungen des polnischen Zivilrechts ersetzt, die diesen Bestimmungen nach Inhalt und Zweck am nächsten kommen.
  5. Der Verkäufer und der Käufer bemühen sich um eine gütliche Beilegung aller Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der unter diese Bedingungen fallenden Verträge entstehen. Diese Bestimmung stellt keine Schiedsklausel dar. Eine solche Klausel erfordert eine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines schriftlichen Vertrags. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so werden alle Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, für die diese AVB unmittelbar oder mittelbar gelten, durch die für den Sitz von FOL-PLAST zuständigen ordentlichen Gerichte entschieden.
  6. Die Abtretung von Rechten, die sich aus dem mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrag oder der aufgegebenen Bestellung ergeben, an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von FOL-PLAST unzulässig und gilt als nichtig.
  7. Mit der Annahme dieser AVB erklärt sich der Käufer mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Verkäufer und die in seinem Namen handelnden Stellen im In- und Ausland im Zusammenhang mit der Erfüllung von Kaufverträgen über die vom Verkäufer angebotenen Waren einverstanden. Dem Käufer stehen alle Rechte gemäß den Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) zu, insbesondere das Recht auf Einsicht in die eigenen Daten und deren Berichtigung.
  8. In Angelegenheiten, die nicht durch die Bestimmungen dieser AVB geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes vom 12. Juni 2003 über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr (Gbl. Nr. 139 Pos. 1323).
  9. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer jede Änderung seines Sitzes oder Wohnsitzes und seiner Zustellanschrift (einschließlich der E-Mail-Adresse und der Faxnummer, sofern diese dem Verkäufer mitgeteilt wurden) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In Ermangelung der Mitteilung gelten die Zustellungen an die in der Bestellung oder in den unterzeichneten Verträgen oder sonstigen Handelsvereinbarungen angegebenen Adressen als erfolgt.
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